Gesetze und Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen und strategische Hilfsmittel regeln den Einsatz von regionalem Saatgut in der Schweiz.

Nationale und internationale Grundlagen regeln die Verwendung von regionalem Saatgut in der Schweiz: das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG), das Umweltschutzgesetz (USG), die Direktzahlungsverordnung (DZV), die Biodiversitätskonvention (CBD) und die Europäische Richtlinie 2010-2060 (2010/60/EU).

Weitere strategische Hilfsmittel mit Bezug auf die Verwendung von regionalem Saatgut sind die Strategie Biodiversität Schweiz (SBS) und die Umweltziele Landwirtschaft (UZL). Die Schweizerische Kommission zur Erhaltung der Wildpflanzen SKEW, welche heute Teil von Info Flora ist, hat 2009 « Empfehlungen zur Einhaltung der biogeografischen Regionen in der Produktion und bei der Verwendung von Saatgut » veröffentlicht. Diese Empfehlungen sind jedoch nicht bindend.

Im Folgenden sind die wichtigsten Rahmenbedingungen für den Einsatz von regionalem Saatgut mit den entsprechenden gesetzlichen Referenzen aufgeführt (siehe Links) [1].

1. Die Biodiversität muss in all ihren Aspekten erhalten werden (Lebensräume, Arten, Genbestand).

Laut Art. 1 Bst. d, Art. 18. Abs. 1 des NHG und der Art. 8 Bst. d der CBD muss die Biodiversität einschliesslich der genetischen Vielfalt im Sinne von Art. 2 der CBD geschützt werden. Gemäss den Umweltzielen Landwirtschaft (Ziele 1 und 2) muss die Landwirtschaft den Erhalt der einheimischen Arten und Ökotypen gewährleisten.

Die Direktbegrünungsmethoden berücksichtigen die regionalen Ökotypen und stellen daher gemäss Art. 18. Abs. 1 des NHG und Art. 8 Bst. d der CBD geeignete Massnahmen zur Erhaltung der Biodiversität dar. Mit der Anwendung von Direktbegrünungsmethoden zur Neuansaat von Biodiversitätsförderflächen (BFF) werden die ersten zwei Ziele der Umweltziele Landwirtschaft sowie die Ziele 1 und 4 der Strategie Biodiversität Schweiz umgesetzt.

2. Beeinträchtigte oder gefährdete Ökosysteme müssen saniert, versetzt oder wiederhergestellt werden

Laut Art. 18 des NHG und Art. 8 Bst. f der CBD müssen schützenswerte Biotope, die beeinträchtigt oder gefährdet sind, soweit wie möglich wiederhergestellt oder andernfalls versetzt werden. Artenreiche Wiesen gehören zu den schützenswerten Lebensräumen. Im Verlauf des letzten Jahrhunderts sind über 90 % dieser Wiesen verschwunden. Aus diesem Grund sind Renaturierungsmassnahmen nötig. Direktbegrünungen erfüllen die unter Punkt 1 genannten Bedingungen und sind die Aufwertungsart, welche die lokale Vielfalt am besten fördert.

3. Nicht einheimische Arten und Sorten dürfen nicht ohne Bewilligung eingeführt werden

Gemäss Art. 23 des NHG dürfen landes- oder regionsfremde Arten, Unterarten und Sorten nicht ohne Bewilligung des Bundesrats eingeführt werden. Handelsmischungen sind normalerweise aus einheimischen Arten zusammengesetzt, verstossen aber gegen diese Auflage, wenn regionsfremde Ökotypen verwendet werden. Direktbegrünungen verwenden hingegen lokale Ökotypen, da bei diesen Verfahren das Material nur kleinräumig übertragen wird. Art. 58 Abs. 7 der DZV besagt zudem, dass bei der Ansaat von Biodiversitätsförderflächen, «lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen sind».

Die SKEW (2009) empfiehlt auf gesamtschweizerischer Ebene die Verwendung von Saatgut, das die biogeographischen Regionen berücksichtigt. Auf europäischer Ebene empfiehlt dies die Europäische Richtlinie 2010-2060.

4. Die Einführung von Arten, die der Biodiversität schaden könnten, muss verhindert werden

Die Einführung regionsfremder Arten ist gemäss Art. 8 Bst. h der CBD verboten. Art. 29a Abs. 1 Bst. a des USG besagt, dass «mit Organismen nur so umgegangen werden darf, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können».

Die Einführung schnellwachsender Arten und nicht einheimischer Ökotypen führt zu einer Verfälschung oder zur Substitution der lokalen Flora. Bei der Anwendung von Direktbegrünungsmethoden besteht diese Gefahr nicht, denn es werden nur einheimische Arten und Ökotypen verwendet. Direktbegrünungsmethoden gewährleisten, dass die Vielfalt der lokalen Flora erhalten bleibt.


[1] Die Zusammenstellung der Gründe basiert auf Bosshard A. et al. (2013) „Leitfaden für naturgemässe Begrünungen in der Schweiz, Ökologie und Landschaft Ö+L GmbH“ entnommen.